Mehrwertsteuerfreie Bestellung - Österreich
Ab dem 1. Jänner 2024 hat die Regierung die Mehrwertsteuer auf die Lieferung und Installation von Solarmodulen von 20% auf 0% gesenkt. Dadurch können Sie als Privatperson einige unserer Produkte zu einem Mehrwertsteuersatz von 0% erwerben.
Der Gesetzgeber hat Bedingungen festgelegt, die erfüllt werden müssen, damit ein Kauf zum Nettopreis möglich ist.
Das Budgetbegleitgesetz 2024 für Photovoltaikanlagen regelt nach § 28 Abs. 62 UStG, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird.
Wenn Sie also als Privatperson ein System mit bis zu 35 kW (Spitzenbelastung) bei Ihrem eigenen Haus, Ihrem Ferienhaus, Ihrem Gartenhaus, Ihrer Garage oder einem Anbaugebäude installieren wollen, können Sie diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Wenn Sie in einer Apartmentanlage wohnen, können Sie gemeinsam mit der Eigentümergemeinschaft Solarmodule steuerfrei erwerben.
Welche Produkte sind von der Steuer befreit?
Die Lieferung von Solarmodulen ist unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.
Der Nullsatz gilt nicht nur für Solarmodule, sondern auch für die dazugehörigen Kabel und anderes Befestigungsmaterial für Solarmodule sowie für Batterien und Wechselrichter, sofern diese mit der gleichen Bestellung bestellt werden.
Für Batterien gilt darüber hinaus Folgendes: Das Größenverhältnis PV-Anlage zu Stromspeicher darf nicht größer als 1 : 2 sein (Modulleistung kWp : Nettospeicherkapazität kWh).
Unser Set - bestehend aus POWERSTATION GRID und 2 Trina Vertex S+ 450W PV-Modulen - ist daher zum Nullsteuersatz berechtigt. (Modulleistung 900Wp : Nettospeicherkapazität 1800 Wh). Die Nettospeicherkapazität ergibt sich durch Abzug einer entsprechenden Restkapazitätssicherheit von der Gesamtkapazität.
Beispiel:
A) Sie erwerben als Österreicher nur eine POWERSTATION GRID bei uns. Diese ist nicht vom Nullsteuersatz erfasst und muss zum normalen Steuersatz mit 20% MwSt. bestellt werden.
B) Wenn Sie als Österreicher die POWERSTATION GRID gemeinsam mit einem PV-Modul (im richtigen Verhältnis der Modulleistung kWp zur Nettospeicherkapazität kWh) bestellen, fällt diese Bestellung unter den Nullsteuersatz. Sämtliches Zubehör zum Balkonkraftwerk, wie z.B. Balkonhalterung, Mikro-Wechselrichter und Anschlusskabel, sind in diesem Fall ebenso vom Nullsteuersatz erfasst.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: FAQ des Bundesfinanzministeriums.
Achtung bei der Erweiterung von bestehenden Anlagen:
Die Lieferung von Photovoltaikmodulen zur Erweiterung einer bestehenden Anlage ist bis zu einer gesamten Engpassleistung von 35 kW (peak) begünstigt. Wird im Zuge dessen auch Zubehör oder ein Speicher erworben, liegt eine einheitliche begünstigte Lieferung vor.
Die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt hingegen dem Normalsteuersatz. Dies ist auch der Fall, wenn beim nachträglichen Erwerb von Photovoltaikmodulen samt Speicher die Gesamtkapazität des nachgerüsteten Speichers die Leistung der nachträglich erworbenen Photovoltaikmodule unverhältnismäßig übersteigt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im folgenden Link unter Punkt 14: FAQ des Bundesfinanzministeriums.
Wie kann ich sicherstellen, dass das betreffende System die oben genannten Anforderungen erfüllt?
Sie müssen als Kunde selbst entscheiden, ob Ihre Bestellung den genannten Anforderungen entspricht. Mit Ihrer Bestellung zum Nullsteuersatz bestätigen Sie, dass die Artikel an einem begünstigtem Gebäude betrieben und installiert werden und dass alle Voraussetzungen im Sinne der §28 Abs 62 ff. UStG erfüllt werden.
Sollten wir oder eine prüfende Instanz im Nachhinein feststellen, dass die Berechtigung für die MwSt.-Befreiung für PV für einen oder mehrere Artikel in dieser Bestellung nicht bestand, müssen wir den regulären Steuersatz von 20% mit sofortiger Fälligkeit nachfordern.
Sollte die Gesetzgebung Änderungen oder Verschärfungen vornehmen, die den oben genannten Anforderungen und Bedingungen widersprechen, behalten wir uns das Recht vor, die Mehrwertsteuer auf bereits steuerfrei getätigte Käufe nachzufordern.