Mehrwertsteuerfreie Bestellung - Deutschland
Änderung der Umsatzsteuer nach §12 Abs. 3 UstG ab dem 01.01.2023
Ab dem 1. Januar 2023 hat die Regierung die Mehrwertsteuer auf die Lieferung und Installation von Solarmodulen von 19% auf 0% gesenkt. Dadurch können Sie als Privatperson einige unserer Produkte zu einem Mehrwertsteuersatz von 0% erwerben.
Der Gesetzgeber hat Bedingungen festgelegt, die erfüllt werden müssen, damit ein Kauf zum Nettopreis möglich ist.
Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Eingeschlossen sind dabei die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und die Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Dies gilt, sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Wenn Sie also als Privatperson ein System mit bis zu 30 kW (Spitzenbelastung) bei Ihrem eigenen Haus, Ihrem Ferienhaus, Ihrem Gartenhaus, Ihrer Garage oder einem Anbaugebäude installieren wollen, können Sie diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Wenn Sie in einer Apartmentanlage wohnen, können Sie gemeinsam mit der Eigentümergemeinschaft Solarmodule steuerfrei erwerben.
Welche Produkte sind von der Steuer befreit?
Nach der neuen Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke.
Der Nullsatz gilt nicht nur für Solarmodule, sondern auch für die dazugehörigen Kabel und anderes Befestigungsmaterial für Solarmodule sowie für Batterien und Wechselrichter.
Details zu Balkonkraftwerken:
Dem Nullsteuersatz unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sogenannte Inselanlagen). Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) mit einer Leistung unter 300 Watt sind dagegen nicht erfasst.
Details zu Batteriespeichern:
Batteriespeicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn die Batteriespeicher im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Hiervon ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat. Erfüllt der (mobile) Speicher diese Voraussetzung nicht, unterliegt er dem Nullsteuersatz, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass er ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird.
Erweiterung von bestehenden Anlagen:
Erfolgt die Erweiterung (z. B. Lieferung/Installation eines Batteriespeichersystems oder anderer wesentlicher Komponenten als Ergänzung einer Alt-Anlage) nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.
Weitere Informationen finden Sie im folgenden Link: FAQ des Bundesfinanzminesteriums.
Wie kann ich sicherstellen, dass das betreffende System die oben genannten Anforderungen erfüllt?
Sie müssen als Kunde selbst entscheiden, ob Ihre Bestellung den genannten Anforderungen entspricht. Mit Ihrer Bestellung zum Nullsteuersatz bestätigen Sie, dass die Artikel an einem begünstigtem Gebäude betrieben und installiert werden und dass alle Voraussetzungen im Sinne des UST 2023 § 12 Abs. 3 USTG für PV erfüllt werden.
Sollten wir oder eine prüfende Instanz im Nachhinein feststellen, dass die Berechtigung für die MwSt.-Befreiung für PV für einen oder mehrere Artikel in dieser Bestellung nicht bestand, müssen wir den regulären Steuersatz von 19% mit sofortiger Fälligkeit nachfordern.
Sollte die Gesetzgebung Änderungen oder Verschärfungen vornehmen, die den oben genannten Anforderungen und Bedingungen widersprechen, behalten wir uns das Recht vor, die Mehrwertsteuer auf bereits steuerfrei getätigte Käufe nachzufordern.